- eigennütziges Treuhandverhältnis
- Treuhandverhältnis (⇡ Treuhandschaft), das im Interesse des Treunehmers begründet ist, bes. ⇡ Sicherungsübereignung und ⇡ Sicherungsabtretung.- 1. Vollstreckt ein Gläubiger des Treugebers in das in dessen unmittelbarem Besitz befindliche Treugut, kann der Treuhänder ⇡ Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben; bei Insolvenz des Treugebers steht ihm aber nur ein Recht auf ⇡ Absonderung zu.- 2. Ist der Treuhänder ⇡ unmittelbarer Besitzer, kann der Treugeber gegenüber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger des Treuhänders und bei Insolvenz des Treuhänders keine Rechte geltend machen, solange die zu sichernde Schuld noch besteht (strittig); ist sie getilgt, wird das e.T. zum ⇡ uneigennützigen Treuhandverhältnis mit den entsprechenden Rechten des Treugebers.
Lexikon der Economics. 2013.